Ärzte oder Psychotherapeuten dürfen ihren Praxissitz innerhalb eines Planungsbezirks nicht in ein besser versorgtes Gebiet verlegen, wenn dem Praxisumzug Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Grundlage für die Entscheidung ist Paragraf 24 Abs. 7 der Zulassungsverordnung für Ärzte, wonach der Zulassungsausschuss den Antrag eines Vertragsarztes nur genehmigen darf, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.
Geklagt hatte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin. Anlass war die Entscheidung des Berufungsausschusses, den Praxisumzug einer Psychotherapeutin um etwa fünf Kilometer vom Bezirk Neukölln mit einem psychotherapeutischen Versorgungsgrad von 88 Prozent nach Tempelhof-Schöneberg mit einem Versorgungsgrad von 344 Prozent zu genehmigen. Der gemeinsame Planungsbereich ist Berlin.
Die Psychotherapeutin hatte die Praxis in Neukölln im April 2013 übernommen und ein halbes Jahr später die Verlegung beantragt. Der Zulassungsausschuss lehnte dies mit Verweis auf den höheren Versorgungsgrad in Tempelhof-Schöneberg ab. Der Berufungsausschuss der KV hob die Entscheidung auf den Widerspruch der Psychotherapeutin hin mit der Begründung auf, dass der neue Praxisstandort nicht weit vom alten Standort entfernt liege und die Patienten ihn mit öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos erreichen könnten. Die dagegen beim Sozialgericht erhobene Klage der KV blieb erfolglos: Die Entfernung von der alten zur neuen Praxis sei keine relevante Einschränkung, befanden auch die Berliner Richter.
Das BSG hob dieses Urteil nun auf, der Berufungsausschuss muss neu entscheiden. Er habe seinen Beurteilungsspielraum überschritten, so das Gericht. „Er hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden soll, dass sich die Versorgung in Teilen von eigentlich gut versorgten großen Planungsbereichen durch Praxisverlegungen verschlechtert“, heißt es in einer Mitteilung. Einer Praxissitzverlegung in ein besser versorgtes Gebiet stünden angesichts der „extrem unterschiedlichen Versorgung“ am bisherigen im Vergleich zum angestrebten Praxissitz „in aller Regel Versorgungsgesichtspunkte entgegen“. Allerdings könne auch nicht ganz ausgeschlossen werden, „dass sich die Versorgungslage mit Blick auf die konkreten Praxisstandorte anders darstellt, als das nach den allgemeinen Versorgungsgraden in den Bezirken anzunehmen ist“. Es sei daher nun Aufgabe des Berufungsausschusses, dazu „nähere Feststellungen zu treffen“. (stp/pme)
AZ: B 6 KA 31/15 R